ÖGB – Kampfmaßnahmen: Post-Weihnachtsfeiern nur streng nach Vorschrift!

23. August 2011 | Von | Kategorie: Chronik

Wien – Mit radikalen Kampfmaßnahmen möchte die Postgewerkschaft noch vor dem Jahreswechsel einmal mehr auf ihre Forderungen aufmerksam machen. „Mit diesem außergewöhnlichem gewerkschaftlichen Instrument wollen wir zeigen, dass wir auch im nächsten Jahr vehement für unsere Interessen eintreten werden,“ erklärte Gerhard „Santa Claus“ Fritz anlässlich einer Pressekonferenz in Wien. „Durch eine Abhaltung von Weihnachtfeiern streng nach den Dienstvorschriften der Post, werden wir den Betrieb der Postämter für Stunden lahmlegen und so ein klares Zeichen setzen.“

Über postnahe Quellen ist es MeinEURO.at gelungen, die streng geheime Verordnung zu bekommen und den explosiven Inhalt einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen. Tausende Postbeamte werden heute qualvolle Stunden bei offiziellen Postfeiern verbringen. Hier die Regelungen im Wortlaut:

Erlass des Bundesministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 22. Oktober 2002 (Nr. 24.354/a/c):

Betreff: Dienstweihnachtsfeiern

1) Begriff
Dienstweihnachtsbäume sind Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Weihnachtsbäumen nachgebildete Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt werden.

2) Aufstellen der Weihnachtsbäume
Dienstweihnachtsbäume dürfen nur von sachkundigem Personen nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden. Diese hat darauf zu achten, dass

  1. der DwBm (Dienstweihnachtsbaum) mit seinem unteren der Spitze entgegengesetzten Ende, in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird.
  2. der DwBm (Dienstweihnachtsbaum) in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht.
  3. im Umfallbereich des DwBm keine zerbrechlichen oder durch umfallende DwBme in  ihrer Funktion zu beeinträchtigende Anlagen vorhanden sind.

3) Behandeln der Beleuchtung

Die DwBme sind mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Dienststellenleiters zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtung, deren Leuchtkraft auf dem Verbrennen eines Brennstoffes mit Flammenwirkung beruht (sog. Kerzen), dürfen nur Verwendung finden, wenn

  1. die Bediensteten über die Gefahren von Feuersbrünsten hinreichend unterrichtet sind und
  2. während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung unterwiesener Beamter mit Feuerlöscher bereitsteht.

4) Aufführen von Krippenspielen

In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. Zur Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:

  • Maria: möglichst weibliche Beamtin oder ähnliche Person
  • Josef: älterer Beamter mit Bart
  • Kind: kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender
  • Esel und Schafe: geeignete Beamte aus verschiedenen Laufbahnen
  • Heilige Drei Könige: sehr religiöse Beamte.

5) Absingen von Weihnachtsliedern
Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um den DwBm auf. Eventuell vorhanden Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch den Vorgesetzten in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt werden. Zwar ist bei einer solchen Gelegenheit das Besprechen unerledigter Verfügungen aus dem zu Ende gehenden Rechnungsjahr nicht unbedingt gefordert, jedoch scheint es angebracht, die allgemeine Anwesenheit des Dienstpersonals auch für Dienstgeschäfte zu nutzen.

Wir bitten, die vorgenannten Richtlinien in geeigneter Weise in Ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt zu geben.

GD Star Rating
loading...

Originally posted 2008-12-23 22:00:59.

Tags: , , ,

Schreibe einen Kommentar